für Hinweisgeber


Was Sie als Hinweisgeber wissen oder beachten sollten:

Der erste Schritt ist immer der Schwierigste.  Vor allem wenn man sich auf unbekanntem Gebiet befindet.

Für die meisten ist die Situation in der Sie sich befinden eine einmalige, eine einmal im Leben vorkommende:


Sie erkennen in ihrem Arbeitsumfeld ein Risiko für das Unternehmen, einen Verstoß gegen interne oder externe Vorschriften.

Sie möchten das Richtige machen, Schaden abwenden.


Stören Sie sich nicht an der Bewertung anderer. Ein Hinweisgeber ist keine "Petze", kein "Nestbeschmutzer" oder.... 


Nachstehend ein paar Informationen für Sie:


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Was Sie als Hinweisgeber wissen müssen und dringend beachten sollten:

 

  1. Die EU-Richtlinie 2019/1937 schützt Sie als Hinweisgeber vor Repressalien durch den Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Sie wegen Ihrer Hinweise, auch wenn Sie nicht anonym bleiben wollen, nicht benachteiligt werden dürfen. Den Text der Hinweisgeberrichtlinie finden Sie zum Download hier. Künftig werden wir auch hier auf die in Deutschland geltenden nationalen Regelungen verweisen. Leider ist Deutschland in dieser Hinsicht mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ein wenig in Verzug.

  2. Wir empfehlen immer, die größtmöglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. D.h. soweit möglich sollten Sie versuchen durchgängig anonym zu bleiben. Wir beachten diesen Wunsch gerne, weisen Sie uns einfach zu Beginn eines Gespräches darauf hin.

  3. Die Richtlinie und das deutsche Gesetz de lege ferenda wird nur den gutgläubigen Hinweisgeber schützen. Das bedeutet, dass Sie bei jedem Hinweis nur die Wahrheit sagen dürfen, nichts hinzudichten oder erfinden. Erzählen Sie bitte einfach, was Sie wissen.

  4. Wir raten absolut davon ab, Unterlagen oder Bestandteile von Kommunikation aus Ihrem Unternehmen zu kopieren oder mitzunehmen, vor allem dann wenn diese Betriebsgeheimnisse darstellen oder einem besonderen Schutz unterliegen . Dies kann ungeachtet des Schutzes als Hinweisgeber auch eine Straftat oder einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften erfüllen und sich negativ auswirken.

  5. Soweit möglich werden wir Ihre Position im Unternehmen anonymisieren. Das bedeutet aber, dass es durchaus sein kann, dass der Inhalt Ihres Hinweises Rückschlüsse auf Ihre Position zulässt. (siehe Beispiele unten)

  6. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme zur Hinweisgeberhotline soweit möglich keine Kommunikationsmittel Ihres Arbeitgebers. Betriebliche Post und E-Mails können kontrolliert werden, ebenso auch die vom Arbeitgeber überlassenen Arbeitsmittel wie Mobiltelefon, Laptop, Tablet etc.

  7. Auch die normale Kommunikation via E-Mail ist nicht sicher, wenn diese nicht verschlüsselt ist. Sie müssen sich das so vorstellen, als ob Sie den Inhalt Ihrer E-Mail auf eine Postkarte schreiben, die jeder ohne besondere weitere Hürde lesen kann. Theoretisch ist es somit einfach, sich Kenntnis von den Inhalten der Kommunikation via E-Mail zu verschaffen. Ebenso sind Sie als Absender über Ihre IP-Adresse identifizierbar. Also selbst die Nutzung eines alias-Namens für eine E-Mail-Adresse schützt damit nicht Ihre Identität, wenn Sie nicht weitere Vorkehrungen treffen.

  8. Wenn Sie uns  eine anonyme E-Mail schicken wollen, dann können Sie eine „Einmal-E-Mail“ verwenden. Diese email können Sie sich zum Beispiel unter diesem link schnell und einfach einrichten. Sie müssen sich dort nicht registrieren oder irgendwelche persönlichen Daten preisgeben. Bei der Einmal-Adresse haben Sie die Möglichkeit, Ihren Posteingang einige Stunden oder Minuten zu überprüfen. Danach werden die Adressen wieder gelöscht. Sie werden dann auch nicht mehr erreichbar sein.

  9. Gehen Sie in ein stark frequentiertes Internet-Café, in eine Bibliothek oder einen Bahnhof – eben dahin, wo Sie einen fremden Rechner – möglichst ohne Registrierung – benutzen können. Schreiben Sie dort Ihre Nachricht. Löschen Sie am Ende den Browserverlauf oder den Cache.
    Und noch ein Tipp: Über TOR-Systeme können sie Ihren Standort im Internet verschleiern.
    Hier erfahren Sie, wie TOR (The Onion Router) funktioniert.

  10. Soweit Sie die von Ihrem Arbeitgeber angebotenen externen Hinweisgebersysteme nutzen setzen Sie das um, was der Gesetzgeber für schützenswert hält. Wir raten dringend davon ab, in einem ersten Schritt die Presse oder Aufsichtsorgane zu informieren. Dabei kann der Schutz des Hinweisgebers im Sinne der EU-Richtlinie reduziert sein.
    Auch die Weitergabe von betrieblichen Interna an Dritte kann strafrechtliche Relevanz haben und/ oder auch ihr Arbeitsverhältnis gefährden, wenn beispielsweise eine Verschwiegenheitspflicht oder Vertraulichkeitsregelung verletzt wird.
    Bei direkt bevorstehenden oder stattfindenden mutmaßlichen Straftaten kann es dagegen mehr als geboten sein, Ordnungsorgane zu informieren. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich mit einem Rechtsbeistand abstimmen.

Zu Hinweis Nr. 5 - Beispiel I

Sie arbeiten in der Buchhaltung mit Zeichnungsberechtigung und geben einen Hinweis mit entsprechendem Bezug zur Buchhaltung. Sie sind eine von vier zeichnungsberechtigten Personen, wobei immer im Vieraugenprinzip gearbeitet wird. Dies schränkt selbst bei einem Unternehmen mit 500 Mitarbeitern die Anzahl der möglichen Hinweisgeber ein.

Zu Hinweis Nr. 5 - Beispiel II

Als Leiter des Vertriebs sind nur Ihnen bestimmte Vorgänge in Gänze bekannt. Insofern ist es auch hier möglich, durch die Art und den Umfang der Information mit Bezug auf Ihre tägliche Arbeit auf die Person des Hinweisgebers zu schliessen.

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